Statuten

Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

 § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 (1) Der Verein führt den Namen "Krippenrunde Scheiblingkirchen-Edelsee und ist Mitgliedsverein des Landesverbandes der NÖ Krippenfreunde im Verband der Krippenfreunde Österreichs mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Er hat seinen Sitz in 2831 Scheiblingkirchen und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich, hauptsächlich jedoch auf das Gemeindegebiet von Scheiblingkirchen-Thernberg und Umgebung 

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Neuanschaffung, Erhaltung und Förderung von Weihnachts- und Fastenkrippen unter dem Gesichtspunkt ihrer religiösen, künstlerischen, heimatkundlichen und regionalen Bedeutung, sowie der Verbreitung des Krippengedankens und die Einführung der Krippendarstellung in Öffentlichkeit, Familie und sakralen Bereich. 

Im Besonderen obliegt dem Ortsverein:

a) die Kontaktpflege mit interessierten Laien, Künstlern, Kunsthistorikern und Krippenbesitzern, der Gemeinde sowie der Geistlichkeit und der Lehrerschaft und Anregung des Krippengedankens und Krippenschaffens,

b) die Durchführung von Zusammenkünften für die Krippenpflege (Restaurierung, Krippenbau samt Zubehör, Hintergrundbemalung),

c) die Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Ausstellungen und Exkursionen,

d) Erhaltung alter Krippen, sowie die Pflege überlieferten Brauchtums, soweit es mit den Krippen in Zusammenhang steht und

e) Die Förderung der Krippenforschung. 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Diskussionsabende und Vorträge über das Krippenwesen und Versammlungen

b) Gesellige Zusammenkünfte

c) Bildungsreisen

d) Aufbau einer Verbindung zu anderen Krippenvereinen im In- und Ausland,

e) Einrichtung einer Bibliothek

f) Durchführung von Mal-, Schnitz- und Krippenbaukursen, von Botanik- und Krippenzubehörkursen zur Förderung der Zusammengehörigkeit im Verein,

g) gemeinsame Wanderungen in der Natur zur Beschaffung von Krippenmaterialien

h) Krippenbesichtigungen in anderen Orten mit gegenseitigem Gedankenaustausch.

i) Errichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien

j) Herausgabe von Publikationen 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, 

b) Subventionen und Förderungsbeiträge, 

c) Erträge aus Vereinsveranstaltungen und Unternehmungen des Ortsvereines wie z.B. Krippenausstellungen, Adventabende, Abhaltung der unter § 3 Absatz 2 (f) angeführten Kurse

d) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

e) Sammlungen für bestimmte Zwecke z.B. Errichtung einer Dorf- oder Ortskrippe. 

f) Kursgebühren bei den Krippenbaukursen

g) Verkauf von selbst gebauten Krippen, selbst hergestelltem und bearbeitetem Krippenzubehör, selbst hergestellten und bearbeiteten Krippenfiguren, Verkauf von selbst gemalten Hintergrundbildern 

h) Weiterverkauf von im Handel erworbener Krippenfiguren und Krippenzubehör bei den Krippenkursen

i) Weiterverkauf von Kursteilnehmern hergestellte Krippen (in Kommission) 

j) Sponsorgelder

 k) Werbeeinnahmen 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Jugend- und Ehrenmitglieder. 

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Jugendmitglieder sind Personen unter 16 Jahren, sie zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitgliedert des Vereines können alle physischen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, werden. Jugendliche unter 16 Jahren werden als Jugendmitglieder geführt.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedern und Jugendmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentliche Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. 

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich. 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann nur vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu. Die Jugendmitglieder verfügen nur über das aktive Wahlrecht.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. 

(4) Die Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. 

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die Jugendmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren u. Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe von € 25,-- p.a. für ordentliche Mitglieder, € 12,50 p.a. für jugendliche Mitglieder und € 35,-- p.a. für Außerordentliche Mitglieder, verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb von 3 Monaten nach erfolgtem Beitritt bzw. in der Folge im ersten Kalendervierteljahr zu entrichten. 

§ 8: Vereinsorgane 

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 u. 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). 

§ 9 Generalversammlung 

(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 7 Jahre statt. Es ist eine jährliche Vollversammlung abzuhalten. 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet

a) auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung

b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, 

c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), 

d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), 

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Absatz 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (Abs. 1 und 2 lit. c) durch einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d) 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. 

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen, die Ehren- und Jugendmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist unzulässig. 

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut eines Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Obfrau/Obmann, in deren/dessen Verhinderung die/der Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; 

b) Beschlussfassung über den Voranschlag; 

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; 

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; 

e) Entlastung des Vorstandes; 

f) Bekanntgabe des vom Verband der Krippenfreunde Österreichs festgesetzten Jahresbeitrages und des Beitragsschlüssels an den Landesverband und die Ortsvereine; 

g) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder und Jugendmitglieder;

h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; 

i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; 

j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 

§ 11: Vorstand 

(1) der Vorstand besteht aus der/dem Obfrau/Obmann und ihrem/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter, der/m Schriftführerin/Schriftführer und ihrem/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter und der/dem Kassierin/Kassier und ihrem/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter. 

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 

(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt sieben Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. 

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung in seinem/seiner/ihrem/ihrer von seinem/ihrem Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. 

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. 

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). 

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. 

(10) Die Vorstandmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. 

§ 12: Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

(1) Errichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; 

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung); 

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung (in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten) und sonstiger Tagungen und Sitzungen;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss. 

(5) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

(6) Verwaltung des Vereinsvermögens; 

(7) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern und Jugendmitglieder; Weiterleitung von Anträgen über Aufnahme von Mitgliedern und Erstattung von Stellungnahmen an den Landesverband;

(8) Beschlüsse über Ehrungen von Vereinsmitgliedern. 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die/der Obfrau/Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die/der Schriftführerin/Schriftführer unterstützt die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 

(2) Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau/des Obmanns und der/des Schriftführerin/Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte Dispositionen) der Obfrau/des Obmanns und der Kassierin/des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Die Obfrau/der Obmann vollzieht des Beschlüsse der Verbandsleitung des Landesverbandes und ist für die Einhaltung der Statuten des Ortsvereines verantwortlich. 

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. 

(4) Bei Gefahr in Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

(5) Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 

(6) Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Die Protokolle sind von der Obfrau/vom Obmann zu genehmigen. Außerdem hat die Schriftführerin/der Schriftführer den Schriftverkehr des Ortsvereines im Einvernehmen mit der Obfrau/dem Obmann zu erledigen. 

(7) Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Sie/er ist in erster Linie dafür verantwortlich, dass die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingehoben werden und die anteilsmäßige Weiterleitung an den Landesverband rechtzeitig durchgeführt wird. Sie/er hat Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben zu führen und die Belege hierzu ordnungsgemäß abzuzeichnen und zu verwahren. Schließlich hat sie/er auch einen jährlichen Kassenabschluss sowie ein Vermögensverzeichnis zu erstellen.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau/des Obmanns, der Schriftführerin/des Schriftführers oder der Kassierin/des Kassiers ihre Stellvertreter/innen. 

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen/-prüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen/-prüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen/-prüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen/-prüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen/-prüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. 

§ 15: Schiedsgericht 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in eine Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser nach Abdeckung der Passiven das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 

§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige Vereinszwecke, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zuzuführen. Daher ist das verbleibende Vereinsvermögen für den Zweck "Rotes Kreuz" zu verwenden.